17. Nov. 2023, 07:30 Uhr
Totalrevision Vollzugsverordnung zur Entschädigungsverordnung (SKR Nr. 02.11) per 1. Januar 2024
Der Stadtrat hat am 8. November 2023 die Totalrevision der Vollzugsverordnung zur Entschädigungsverordnung, SKR 02.11, beschlossen. Die totalrevidierte Vollzugsverordnung zur Entschädigungsverordnung treten per 1. Januar 2024 in Kraft.
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von übergeordnetem Recht innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c VRG sowie § 20 Abs. 2 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Die totalrevidierte Vollzugsverordnung zur Entschädigungsverordnung kann unter Telefon 044 738 15 76 bestellt sowie im Stadthaus, Stadtkanzlei, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren oder online unter www.schlieren.ch, Neuigkeiten, amtliche Mitteilungen, Erlass SKR 02.11, eingesehen werden.
Stadtrat
17. November 2023
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von übergeordnetem Recht innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c VRG sowie § 20 Abs. 2 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Die totalrevidierte Vollzugsverordnung zur Entschädigungsverordnung kann unter Telefon 044 738 15 76 bestellt sowie im Stadthaus, Stadtkanzlei, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren oder online unter www.schlieren.ch, Neuigkeiten, amtliche Mitteilungen, Erlass SKR 02.11, eingesehen werden.
Stadtrat
17. November 2023