10. März 2017
Unterstützung des Gemeindereferendums gegen den Beschluss des Kantonsrates vom 23. Januar 2017
An der Sitzung vom 23. Januar 2017 beschloss der Kantonsrat die Änderung des Gesetzes über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge (Vorlage 5278b). Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
Gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. b der Kantonsverfassung können 12 politische Gemeinden das Gemeindereferendum ergreifen und eine Volksabstimmung verlangen. Die Befugnis zur Unterstützung des Gemeindereferendums obliegt gemäss § 51 Ziff. 19 der Gemeindeordnung der Stadt Schlieren vom 28. September 1997 dem Stadtrat. Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 6. März 2017 entschieden, das Gemeindereferendum gegen den vorgängig erwähnten Beschluss des Kantonsrates zu unterstützen. Der Beschluss kann auf der Website der Stadt Schlieren www.schlieren.ch und in der Stadtkanzlei, Stadthaus, Freiestr. 6, 8952 Schlieren, eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Stadtrat Schlieren, 10. März 2017
Gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. b der Kantonsverfassung können 12 politische Gemeinden das Gemeindereferendum ergreifen und eine Volksabstimmung verlangen. Die Befugnis zur Unterstützung des Gemeindereferendums obliegt gemäss § 51 Ziff. 19 der Gemeindeordnung der Stadt Schlieren vom 28. September 1997 dem Stadtrat. Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 6. März 2017 entschieden, das Gemeindereferendum gegen den vorgängig erwähnten Beschluss des Kantonsrates zu unterstützen. Der Beschluss kann auf der Website der Stadt Schlieren www.schlieren.ch und in der Stadtkanzlei, Stadthaus, Freiestr. 6, 8952 Schlieren, eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Stadtrat Schlieren, 10. März 2017