Erneuerungswahl von 6 Mitgliedern der Schulpflege für die Amtsdauer 2026-2030 - Wahlanordnung
Der Stadtrat hat den 1. Wahlgang für die Erneuerungswahl von 6 Mitgliedern der Schulpflege für die Amtsdauer 2026-2030, gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR), auf Sonntag, 14. Juni 2026, angeordnet.
Die Wahl wird nach den Vorschriften des GPR und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) an der Urne im Mehrheitswahlverfahren durchgeführt.
Wahlvorschläge sind bis spätestens Mittwoch, 11. März 2026, 15.30 Uhr, beim Stadtrat Schlieren, Stadtkanzlei, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, einzureichen (Poststempel gilt nicht).
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen können frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Stadtkanzlei (stadtkanzlei@schlieren.ch, Tel. 044 738 15 76) erhältlich oder stehen hier zum Download bereit.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Stadt Schlieren hat (§ 23 Abs. 2 GPR). Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens 6 wählbare Personen als Kandidierende für die Schulpflege aufgeführt sein (§ 50 Abs. 1 GPR). Jede vorgeschlagene Person muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Weiter sind die Parteizugehörigkeit sowie eine allfällige bisherige Zugehörigkeit zur Schulpflege aufzuführen (§ 24 Abs. 1 lit. a–f VPR). Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (§ 24 Abs. 2 VPR).
Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens einmal genannt sein (§ 50 Abs. 2 GPR).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Stadt Schlieren (§ 51 Abs. 1 GPR), unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse, eigenhändig unterzeichnet sein (§ 24 Abs. 3 VPR). Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden (§ 51 Abs. 2 GPR). Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bezeichnen. Wenn sie keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben (§ 51 Abs. 3 GPR). Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden (§ 24 Abs. 4 VPR).
Für die Wahl der Schulpflege wird ein leerer Wahlzettel mit Beiblatt verwendet (§ 55 Abs. 1 GPR). Auf dem Beiblatt werden die definitiv vorgeschlagenen Kandidierenden jeweils in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt (§ 62 Abs. 2 GPR). Die stille Wahl ist ausgeschlossen (§ 54 Abs. 2 GPR).
Die Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für einen allfälligen zweiten Wahlgang (§ 84 a Abs. 1 GPR). Ein allfälliger zweiter Wahlgang wird am 27. September 2026 durchgeführt. In diesem Fall können bis am Mittwoch, 24. Juni 2026, 15.30 Uhr, beim Stadtrat Schlieren, Stadtkanzlei, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue eingereicht werden (Poststempel gilt nicht).
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Stadtrat
Schlieren, 30. Januar 2026
