Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
(Strassenabstandsverordnung (StrAV) 700.4 § 14 – 18)
Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hineinragen, bis spätestens 30. November 2025 zurückzuschneiden.
Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.
- Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
- Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2,50 m betragen.
- Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein.
- Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen
Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe
von 80 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein.
Nach dem 30. November 2025 werden Sträucher und Bäume, die noch in den öffentlichen Grund hinausragen, auf Kosten des Eigentümers zurückgeschnitten. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Pflanzen kann der Werkhof nicht haftbar gemacht werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.
Stadt Schlieren, Abteilung Werke, Versorgung und Anlagen, Bernstrasse 72, 8952 Schlieren
