26. Apr. 2024, 00:01 Uhr
Planauflage / Nutzungsänderung: Fitnessstudio zu Büroarchiv- und Trockenlager, Wiesenstr. 33, 8952 Schlieren
Bauherr: Tibatsang Tenzin, Wiesenstrasse 33, 8952 Schlieren
Projektverfasser: Anna-Lena Laufenberg, Wiesenstrasse 33, 8952 Schlieren
Projekt: Nutzungsänderung: Fitnessstudio zu Büroarchiv- und Trockenlager
sowie Innenumbauten im 1. und 3. OG, Wiesenstr. 33, 8952 Schlieren (Nutzungszone: Industrie / Kat.-Nr.: 8239)
Planauflage: Die Pläne liegen im Bausekretariat Schlieren, Freiestrasse 6, zur Einsicht auf.
Dauer der Planauflage: 20 Tage vom Datum der Ausschreibung an. Bei fehlender Übereinstimmung der Daten im kantonalen Amtsblatt und im kommunalen Publikationsorgan gilt das Datum der letzten Ausschreibung.
Rechtsbehelfe: Begehren um Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit der Ausschreibung bei der Baubehörde schriftlich zu stellen; elektronische Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit in der Regel nicht. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314-316 PBG).
Für die Zustellung des baurechtlichen Entscheides wird eine Gebühr von Fr. 60.00 verlangt.
Projektverfasser: Anna-Lena Laufenberg, Wiesenstrasse 33, 8952 Schlieren
Projekt: Nutzungsänderung: Fitnessstudio zu Büroarchiv- und Trockenlager
sowie Innenumbauten im 1. und 3. OG, Wiesenstr. 33, 8952 Schlieren (Nutzungszone: Industrie / Kat.-Nr.: 8239)
Planauflage: Die Pläne liegen im Bausekretariat Schlieren, Freiestrasse 6, zur Einsicht auf.
Dauer der Planauflage: 20 Tage vom Datum der Ausschreibung an. Bei fehlender Übereinstimmung der Daten im kantonalen Amtsblatt und im kommunalen Publikationsorgan gilt das Datum der letzten Ausschreibung.
Rechtsbehelfe: Begehren um Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit der Ausschreibung bei der Baubehörde schriftlich zu stellen; elektronische Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit in der Regel nicht. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314-316 PBG).
Für die Zustellung des baurechtlichen Entscheides wird eine Gebühr von Fr. 60.00 verlangt.